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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf von beweglichen Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft habe. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir wieder auf sie hinweisen müssen.

(2) Andere als die nachstehenden Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch, soweit die Schriftform beim Vertragsabschluss abbedungen werden soll. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung an den Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführen.

(3) Diese Bestimmungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.

(4) Es gibt eine deutsche und mehrere anderssprachige Fassungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die anderssprachigen Übersetzungen werden nur informationshalber zur Verfügung gestellt. Die deutsche Fassung der Bedingungen ist rechtlich bindend, im Falle von Unklarheiten und Widersprüchen zwischen den Fassungen gilt der deutsche Text. Der Vertragsschluss ist deshalb auch nur in deutscher Sprache möglich.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote, Kostenvoranschläge sowie die Angaben in unseren Katalogen sind – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. Brief, Fax) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer oder durch Email, sofern der Käufer eine Emailadresse mitteilt) erklärt werden. Der Käufer ist verpflichtet folgende Daten mitzuteilen: Anrede, Vor- und Nachname, Adresse, Liefer- oder Abholadresse, Telefonnummer, Emailadresse, Zahlweise und Bankdaten, USt.-ID, Zeichnungen, Bestellung, Liefertermin.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn und soweit nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten, die unsere Selbstkosten unmittelbar beeinflussen. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis ohne Abzug am Tag der Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wenn sich die Bonität des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert (z. B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferzeit – Pflichtverletzung des Bestellers

(1) Liefertermine sind unabhängig von unseren Angaben über die Fertigungszeit oder den Materialeingang nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs, des Verlusts oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungsmaterial

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“, welches auch Erfüllungsort ist, vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts und der Verschlechterung der Ware geht damit grundsätzlich auf den Besteller über, wenn wir die Ware zur Abholung bereitstellen (Holschuld), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(2) Versenden wir die verkaufte Sache ausnahmsweise gemäß vorheriger Absprache mit dem Käufer nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gemäß § 5 (1), so geht die Gefahr (Preisgefahr) auf den Käufer über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (Schickschuld).

(3) Die Kosten für die Verpackung tragen wir, die Kosten des Transport bzw. der Versendung im Falle einer Versendung, trägt der Käufer, jeweils sofern nichts anderes vereinbart wurde

(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden im Rahmen bestehender Vereinbarungen von INTERSEROH Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen Stollwerckstraße 9a, D-51149 Köln zurückgenommen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr. Vorstehende Abkürzung der Verjährung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 BGB (Rückgriffsansprüche) oder in den Fällen der zwingenden Haftung gemäß § 7 (2) längere Fristen vorschreibt. Der Rückgriffsanspruch des Käufers gemäß § 478 BGB besteht nicht, soweit der Besteller eine Vereinbarung mit seinen Kunden getroffen hat, die über den Geltungsbereich der gesetzlichen Vorschriften für Ansprüche aufgrund von Mängeln hinausgeht.

(2) § 377 HGB gilt mit der Maßgabe, dass Mängelanzeigen uns gegenüber stets schriftlich und unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel zu erfolgen haben. Unsere Gewährleistung ist zunächst darauf beschränkt, dass wir nach unserer Wahl berechtigt sind, die mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Erforderlich nach § 433 BGB sind ausschließlich die reinen Ein- und Ausbaukosten. Sonstige Kosten wie Sachverständigenkosten, Transport-, Wege- und Materialkosten und/oder Kosten der Rechtsverfolgung sind nicht erfasst. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Erst nachdem die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen sind oder wir unberechtigt die Nachbesserung und die Ersatzlieferung verweigert haben, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Auf unsere Nachfrage ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er von dem Vertrag zurücktreten will. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

(1) Sämtliche Schadensersatzansprüche und Kostenerstattungsansprüche des Bestellers (nachfolgend als „Schadensersatzansprüche“ bezeichnet) gegenüber uns aus welchen rechtlichen Gründen auch immer, einschließlich Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag, wegen Verschulden beim Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Ansprüche, sind ausgeschlossen.

(2) Der Haftungsausschluss gemäß § 7 (1) gilt jedoch nicht, falls ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder von einem unserer Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen die Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist; falls ein schuldhaft von uns oder einem unserer Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachter Schaden aufgrund der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist; sowie im Hinblick auf die insbesondere nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz gesetzlich zwingende Haftung und im Falle einer Verletzung der Garantiezusagen durch uns; falls wir oder einer unserer Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem letzten Fall ist unsere Haftung jedoch auf die Höhe der Schäden begrenzt, die üblicherweise vorhersehbar sind. Im Übrigen gelten, soweit gemäß § 7 (2) die Haftung nicht ausgeschlossen ist, die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Haftungshöhe.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(4) Die oben genannten Bestimmungen implizieren keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers und schließen keine ausdrücklich in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gewährten Ansprüche aus.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die uns aus einem beliebigen Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum (nachfolgend: Vorbehaltsware). Der Besteller hat die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis ist der Besteller nicht berechtigt, Vorbehaltsware ins Ausland zu verbringen.

(2) Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Dieses Recht besteht aber in jedem Fall nur solange der Besteller nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller einschließlich sämtlicher Nebenrechte bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat oder wo diese sonst verblieben ist und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz wegen Beschädigung) für die Vorbehaltsware zustehen, sowie uns öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

(3) Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Falls der Besteller den Anspruch geltend macht, ist er verpflichtet, das Erlangte von allen Geldern oder Vermögenswerten des Bestellers oder Dritten getrennt zu halten. Dies hat keinerlei Einfluss auf unser Recht, den Anspruch selbst geltend zu machen. Wir werden jedoch keinerlei Ansprüche geltend machen, solange der Besteller seinen finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wurde.

(4) Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Änderung der Vorbehaltswaren nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt. Jede Verarbeitung oder Änderung der Vorbehaltswaren durch den Besteller hat immer in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller zu erfolgen, so dass wir das Eigentum an den neu produzierten Waren erwerben. Werden die Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren, die nicht uns gehören, verarbeitet oder ist der Wert der verarbeiteten Waren höher als der Wert der Vorbehaltswaren, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Waren entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zum Wert der neuen Waren. Für den Fall, dass kein derartiger Erwerb des Eigentums durch uns wirksam wird, tritt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an den neu geschaffenen Waren – Miteigentum entsprechend dem im dritten Satz definierten Verhältnis – als Sicherheit an uns ab.

(5) Falls die Vorbehaltswaren mit anderen Waren, die nicht uns gehören, in einer Weise verbunden oder untrennbar vermischt werden, dass die Waren des Bestellers oder eines Dritten als wesentlicher Bestandteil zu betrachten sind, überträgt der Besteller das Miteigentum an uns entsprechend dem in § 8 (4) dritter Satz definierten Verhältnis.

(6) Nach dem Rücktritt vom Vertrag steht uns die uneingeschränkte Befugnis zu, die Vorbehaltswaren ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu verkaufen oder anderweitig damit zu verfahren bzw. darüber zu verfügen, und der Besteller ist verpflichtet, diese herauszugeben. Bis zu dem Zeitpunkt, wo das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Besteller übergeht, hat der Besteller die Vorbehaltswaren als unser Treuhänder zu halten und dafür zu sorgen, dass die Waren ordnungsgemäß gelagert, geschützt und versichert sind.

(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Beschlagnahmen, Pfändungen, Besitznahmen oder sonstigen Eingriffen, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Kommt der Besteller diesem Erfordernis nicht rechtzeitig nach, haftet er für alle verursachten Schäden.

(8) Ist die vorgenannte Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Landes, in dessen Bereich die Ware sich befindet, ganz oder teilweise unwirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte und/oder des Eigentumsvorbehalts die Mitwirkung des Bestellers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte bzw. des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl

(1) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist unser Sitz Erfüllungsort und örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten, soweit das Gesetz nicht zwingend einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand vorschreibt. Wir sind aber auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu verklagen. Als sachlich zuständiges Gericht wird das Landgericht vereinbart.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der internationalen und supranationalen Vertrag- bzw. Rechtsordnungen, insbesondere des UN Kaufrechts.

§ 10 Datenschutz und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden

Die Ress Möbelwerkstätten GmbH & Co. KG verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Kunden auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetztes und den auf diesen Vorschriften erlassenen sonstigen Regelungen. Einzelheiten hierzu sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.

Stand Mai 2018

 

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