Skip to content

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ress Möbelwerkstätten GmbH & Co. KG
 
I. Geltungsbereich
 
(1) Die nachfolgenden Bedingungen des Käufers gelten für alle zwischen der Ress Möbelwerkstätten GmbH & Co. KG (Käufer) und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
 
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt.
 
(3) Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
 
II. Angebot und Vertragsschluss
 
(1) Der Käufer übermittelt sein Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) dem Verkäufer in Textform (E-Mail oder Fax) oder Schriftform. An die Bestellung ist der Käufer fünf Werktage ab Datum der Bestellung gebunden. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser fünf Werktage ab Datum der Bestellung das Angebot durch Erklärung in Textform (E-Mail oder Fax) oder Schriftform gegenüber dem Käufer annehmen. Maßgeblich für die Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Käufer.
 
(2) Vom Verkäufer abgegebene Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages sind dem Käufer in Textform oder Schriftform zukommen zu lassen. Der Käufer kann innerhalb von zwei Wochen ab Datum des Angebots das Angebot mündlich, per E-Mail, per Fax oder schriftlich annehmen. Maßgeblich ist auch hier der Zugang der Annahmeerklärung beim Verkäufer. Der Verkäufer hat dem Käufer nach Annahme des Angebotes unverzüglich eine Auftragsbestätigung schriftlich, per E-Mail oder Fax zukommen zu lassen.
 
(3) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Der Verkäufer verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, der Käufer erteilt hierzu dem Verkäufer ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt II. Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen nach Aufforderung an den Käufer zurückzusenden. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten innerhalb von fünf Werktagen an den Käufer zurückzugeben. Maßgeblich für den Fristanlauf für die Rückgabe der Unterlagen ist der Ablauf der Fristen nach Ziffer II (1) und (2).
 
III. Zahlungen
 
(1) Der vom Käufer in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt Frei Haus ohne weitere Zuschläge (wie Energiezuschläge, Mautzuschläge oder ähnliches), sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die vom Käufer angegebene Bestellnummer sowie dessen Artikelnummer auszuweisen.
 
(2) Der Käufer zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto.
 
(3) Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
 
IV. Verpackung und Gefahrübergang
 
(1) Die gelieferte Ware ist vom Verkäufer verpackt anzuliefern, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein, sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen in der Bestellung des Käufers genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
 
(2) Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort (Lieferadresse) auf den Käufer über, es sei denn, der Käufer hat den Transport ausnahmsweise mit eigenem Personal oder durch eine vom Käufer beauftragte Spedition selbst durchgeführt.
 
(3) Es gelten die DAP-Regeln der Incoterms 2010.
 
V. Lieferfrist
 
(1) Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich. Ein abweichender Liefertermin muss schriftlich vom Käufer bestätigt werden.
 
(2) Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht der Käufer Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
 
VI. Beschaffenheit/Prüfpflichten
 
(1) Die für die Sicherheit der Produkte oder der Produktion des Käufers relevanten Eigenschaften der vom Verkäufer gelieferten Waren gelten als garantiert im Sinne des § 276 Abs. 1 S.1 Hs. 2 BGB, wenn die Bedeutung dieser Eigenschaften für die Sicherheit der Produkte oder Produktion des Käufers für den Verkäufer aufgrund eigener Fachkunde erkennbar sein muss oder der Käufer bei oder vor Vertragsabschluss auf die Bedeutung der Eigenschaften für die Sicherheit der Produkte oder Produktion des Käufers besonders hingewiesen hat. Der Hinweis kann durch Zeichnungen, Pläne, Prüfvorschriften, o.ä. und durch verkehrsübliche Kürzel erfolgen. Weitergehende Abreden über die Zusicherung von Eigenschaften vor, bei oder nach Vertragsabschluss bleiben unberührt. Derartige Abreden können in allen Fällen auch mündlich oder durch Bezugnahme auf Zeichnungen, Pläne, usw. erfolgen. Bei vorliegenden Referenzmustern gilt dieses als Maßstab für die Beschaffenheit, sofern es vom Käufer genehmigt wird.
 
(2) Stellt der Verkäufer die Waren nicht selbst her, sondern bezieht er sie von Dritten, dann ist der Verkäufer vor Ablieferung der Waren an den Käufer verpflichtet, die Waren auf Mängel, über die routinemäßig möglichen Kontrollen hinaus, besonders zu prüfen. Darüber hinaus sichert der Verkäufer dem Käufer zu, keine Waren von einem Dritten zu beziehen, dessen fehlende Sorgfalt dem Verkäufer bekannt ist.
 
VII. Gewährleistung/Haftung
 
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von dem Käufer abgesandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Käufer sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Verkäufer anschließend zugeht. Geht die Mängelrüge dem Verkäufer trotz Absendung nicht zu, gilt die Mängelrüge dennoch als rechtzeitig zugegangen, wenn der Käufer die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung des fehlenden Zugangs wiederholt.
 
(2) Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
 
(3) Im Übrigen haftet der Verkäufer insbesondere bei Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
VIII. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz
 
(1) Wird der Käufer aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
 
(2) Muss der Käufer aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt VIII. Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Käufer wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
 
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme von mindestens 10 Mio €  pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten (die Fixierung der Deckungssumme ist von dem jeweiligen Produkt abhängig und individuell festzulegen). Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
 
IX. Rechte Dritter
 
(1) Der Verkäufer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird der Käufer dennoch von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
 
(2) Ist die Verwertung der Lieferung durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Verkäufer auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den  vertraglichen Bestimmungen entspricht.
 
X. Ersatzteile für ausgelaufenes Sortiment
 
Der Verkäufer verpflichtet sich, auch nach Einstellung der Serienfertigung, Ersatzteile für die Dauer von fünf Jahren zu angemessenen Preisen zu liefern. Ersatzteile können mit Zustimmung des Käufers auch aus laufender Fertigung geliefert werden. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn beim Käufer kein Mehraufwand entsteht und keine Qualitätsverschlechterung eintritt. Einer vorzeitigen Beendigung der Lieferbereitschaft stimmt der Käufer nach Ablauf von fünf Jahren zu, wenn eine Schlusseindeckung wirtschaftlich vertretbar und der Bedarf vorhersehbar ist.
 
XI. Beistellung von Material, Eigentum des Käufers
 
Vom Käufer bereitgestelltes Material insbesondere auch Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen bleibt Eigentum des Käufers und ist vom Verkäufer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von dessen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des Käufers zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung einer Bestellung vom Käufer verwendet werden. Beschädigungen am bereitstellten Material sind dem Käufer unverzüglich zu melden und zu ersetzen. Das vom Käufer bereitgestelltes Material ist vom Verkäufer zum Wiederbeschaffungswert zu versichern gegen Untergang, Beschädigung und Wertminderung. Der Versicherungsschein ist dem Käufer in Kopie unaufgefordert nach Eingang des bereitgestellten Materials nachzuweisen. Nimmt der Verkäufer vom Käufer bereitgestellte Material über Dritte in Empfang (Direktlieferung), so ist der Verkäufer verpflichtet, die Wareneingangskontrolle für den Käufer zu übernehmen und insbesondere die Mängelrügeobliegenheit nach § 377 HGB nachzukommen. Am Ende eines Kalenderjahres ist der Verkäufer verpflichtet, unaufgefordert eine Inventur über die vom Käufer bereitgestellten Materialen durchzuführen und dem Käufer unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
 
XII. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht
 
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Urkunden- und Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Käufers, soweit der Verkäufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist. Als sachlich zuständiges Gericht ist das Landgericht am Sitz des Käufers vereinbart.
 
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

XIII. Datenschutz und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden

Die Ress Möbelwerkstätten GmbH & Co. KG verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Kunden auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetztes und den auf diesen Vorschriften erlassenen sonstigen Regelungen. Einzelheiten hierzu sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.

Stand August 2024

 

Ress Möbelwerkstätten GmbH u. Co.KG
Ottelmannshäuser Straße 1
97631 Bad Königshofen

Tel +49 (0)9761-408-0

info@ress-moebel.de

Handelsregister
Amtsgericht Schweinfurt HRA 8617

Komplementärin u. Geschäftsführung:
Ress Verwaltungs GmbH, Bad Königshofen
Geschäftsführer: Michael Reß
Amtsgericht Schweinfurt HRB 5019

Umsatzsteuer ID Nr. DE 814751697